Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschliesslich
nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur
dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen. Mit der Annahme
der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt der Käufer diese Liefer- und Zahlungsbedingungen
unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen.
1. Angebote
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich
eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie
Zeichnungen, Abbildungen, sowie Mass-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben
gelten mangels abweichender Vereinbarung nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften.
Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
1.2 An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für
deren Zwecke verwendet werden.
2. Annahme der Bestellung
2.1 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax
bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie Ergänzungen und
Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich oder mittels
Telefax bestätigt werden.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen
3.1 Preis ist stets der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Die Preise gelten grundsätzlich
ab Werk, ausschliesslich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer, ausgenommen es werden
die Punkte unter 4. Lieferung erfüllt, so erfolgt die Lieferung frei Haus incl. Verpackung;
Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3.2 Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zu
leisten, ausgenommen hiervon sind Sondervereinbarungen bei den Zahlungskonditionen. Mit
welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Käufers zu verrechnen sind,
bleibt uns vorbehalten.
3.3 Aufwendungen und Mehrkosten infolge von Änderungen in der Ausführung der Bestellung, die
der Käufer zu vertreten hat, hat dieser zu tragen.
3.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs 1 BGBl I 1998/125 zuzüglich der Kosten der Einmahnung,
mindestens aber jährlich 10% der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind
hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen
des Käufers ist ausgeschlossen.
3.6 Für Werkleistungen (Montage, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen
wir die bei Beendigung der Werksleistungen geltendenden Stundensätze und Materialpreise;
Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags
arbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag-und
Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Lieferungen
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen Lieferungen generell unfrei, zzgl. Verpackungskosten, ausser es wurden schriftlich Sondervereinbarungen getroffen. Maschinenbestellungen sind immer zzgl. Versandkosten ausser es wurden schriftlich Sondervereinbarungen getroffen. An Neukunden sowie Maschinenbestellungen und Lieferungen ausserhalb Deutschlands, versenden wir nur per Vorkasse.
5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparatur
zeit mit Überlassung unserer Leistung, keinesfalls beginnt die Frist jedoch früher als 14 Tage nach
Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Konstruktionszeichnungen,
Pläne, etc.), Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu
laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor
deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
5.2 Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, ausserhalb unserer Einflusssphäre liegenden
Hindernisse welcher Art immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl. oder durch Umstände, die
auf Seite des Käufers liegen, soweit diese Hindernisse bzw. Umstände für die Fristüberschreitung
erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines
von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher
Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche
des Käufers ausgeschlossen.
5.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um
mehr als vier Wochen ist der Käufer berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierwöchigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche
des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
5.4 Erwächst dem Käufer aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt
ihm eine Entschädigung im Ausmass von 0,5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom
Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend
benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Diese
Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei groben Verschulden. Weitergehende Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Anspruch auf Ersatz
von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten.
5.5 Wir tragen das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Frachtführer, danach geht
das Risiko auf den Käufer über. Die Ware ist sofort nach Erhalt auf eventuelle Transportschäden
zu überprüfen. Transportschäden sind sofort (max. 3 Tage nach Erhalt der Ware) dem
Frachtzusteller zu melden und uns schriftlich mitzuteilen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6.0 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller
uns gegen den Käufer aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
6.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen
seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräussern; diese Befugnis ist jedoch
ausgeschlossen, wenn die daraus entstehende Forderungen an Dritte abgetreten oder von
einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist oder sich mit der
Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung durch Dritte
hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums
verbundenen Interventionskosten trägt der Käufer
6.3 Der Käufer ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte
geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw.
nicht zahlungsunfähig ist.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder
mit einer sonstigen Leistung bzw. bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer
Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Auftrechterhaltung
des Vertrages den Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach
Abzug der Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen
angerechnet..
6.5 Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Käufer ein monatliches Entgelt von 5% vom
Neuwert des Liefergegenstands ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu
entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Käufer auch
den Mehrbetrag zu vergüten.
6.6 Die Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn
a) über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenz-
verfahren eröffnet oder ein darauf zielender Antrag mangels Kostendeckung abgewie-
sen wurde oder
b) der Käufer innerhalb der letzten 60 Tage vor der Fälligkeit unserer Forderungen nicht
prompt und vollständig bezahlt hat und auf unsere schriftlich oder mittels Telefax über-
mittelte Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch taugliche Sicherheiten
(insbesondere Bankgarantie) stellt.
7. Gewährleistung
7.1 Die nachstehende Gewährleistungsbestimmungen gelten nur insoweit, als mit dem
Käufer keine andere Gewährleitungsvereinbarung getroffen wurde.
7.2 Für handelsübliche oder von den DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und
Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstandes
für den vom Käufer in Aussicht genommenen Zweck.
7.3 Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe
von Nummer und Datum des Lieferscheines oder der Rechnung sowie der Bestellnummer
schriftlich oder mittels Fax zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. In der
Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind,
worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sind
aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben.
7.4 Für die einwandfreie Funktion einer Lieferung, deren Komponenten nicht ausschliesslich
von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns ungeachtet der Beistellung
von Komponenten durch den Käufer oder durch Dritte zur Herstellung der
gesamten Leistung verpflichtet haben und die fehlerhafte Funktion nicht auf unrichtigen
bzw. unvollständigen Angaben des Käufers beruht.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang
an zu laufen und umfasst im ersten Jahr nach Verkauf, die zur Reparatur notwendige
Arbeitszeit lt. Planzeitkatalog und notwendiges Material. Ab dem zweiten Jahr
umfasst die Gewährleistung das zur Reparatur notwendige Material. Preisminderung und
die Haftung auf Folgeschäden sind ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen
sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und
Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benutzungsbedingungen, Überanspruchung der Teile über die vom Verkäufer
angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom
Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen
und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht
sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.
7.6 Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir binnen angemessener, mind. vierwöchiger Frist
nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhalte
Teile aus. Durch den Austausch mangelhafter Teile verlängert sich die Gewährleistungspflicht
nicht. Die Kosten einer vom Käufer oder einem Dritten vorgenommenen
Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
7.7 Bei Nachbesserung oder Austausch des mangelhaften Gegenstandes oder dessen mangelhafter
Teile tragen wir die Kosten des Ersatzstückes oder der Ersatzteile sowie deren
Versendung.
7.8 Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich auf
Gefahr und Kosten des Käufers einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht
erlischt.
7.9 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw.
sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
7.10 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten Betriebsanleitungen
und vom Käufer gegenbenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften oder
Betriebsanleitungen nicht beachtet bzw. deren Beachtung dem Anwender nicht überbunden
wurden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungsoder
sonstige Arbeiten vorgenommen werden, wenn der Liefergegenstand ohne unsere
Zustimmung ins Ausland verbracht wurde oder wenn er entgegen unseren Anweisungen
oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
7.11 Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung
oder Umbau alter sowie fremder und bei Lieferung gebrauchter Gegenstände
ausgeschlossen.
8.0 Schadenersatz und Produkthaftung
8.1 Alle weiteren Ansprüche des Käufers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz
von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Geschädigte beweist,
daß der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom
Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von Jahren ab dem Gefahrenübergang,
gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2 Für diejenigen Teile des Liefergegenstands, die wir von Zulieferanten bezogen haben,
haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
8.3 Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen
oder Modellen des Käufers gefertigt, so erstreckt sich unser Haftung nicht auch auf die
Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des
Käufers entsprechend erfolgt ist.
9.0 Warenrücknahmen
9.1 Warenrücksendungen können nur angenommen werden, wenn wir der Rücknahme
vorher zugestimmt haben. Alle mit der Rücksendung verbundenen Risiken und Kosten
gehen zu Lasten des Absenders. Es können nur Waren in einwandfreiem und
wiederverkaufsfähigen Zustand gutgeschrieben werden. Die Vergütung beträgt max.
80% des Nettowarenwertes, abzüglich der Transport- und Verpackungskosten für den
Hintransport (bei Frei Haus Lieferungen). Sonderanfertigungen die nur auf Bestellung
gefertigt wurden, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.
Nicht vergütungsfähige Warenrücklieferungen halten wir maximal 2 Wochen zur Verfügung
des Einsenders.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie ausschliesslicher Gerichtsstand ist
Ludwigshafen. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer bei dem nach den für seinen
Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht
zu belangen.
10.2 Der Käufer darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung
abtreten.
11. Datenspeicherung
11.1 Unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen speichern wir
Personen- und Firmenbezogene Kundendaten EDV-mässig.
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